Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung der Erstellung einer XML-Datei als gebührenfreies Nebengeschäft des Notars i.S.d. §§ 147 Abs. 3, 35 Kostenordnung (KostO); Grundsätzliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines gebührenfreien Nebengeschäfts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05
Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um einen Auffangtatbestand, dessen Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Tätigkeit des Notars keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit eine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. BGH NJW 2006, 3428; NJW 2007, 3212).Denn § 147 Abs. 3 KostO setzt gerade nicht voraus, dass es sich um ein pflichtgebundenes Geschäft des Notars handelt (vgl. BGH NJW 2006, 3428).
- OLG Hamm, 26.03.2009 - 15 Wx 158/08
elektronische Registeranmeldung, XML-Datei, Betreuungsgebühr, Nebengeschäft
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Die Kammer teilt die von dem Präsidenten des Landgerichts vertretene Ansicht, wonach es sich bei der Erstellung einer XML-Datei um ein gebührenfreies Nebengeschäft im Sinne der §§ 147 Abs. 3, 35 KostO handelt, welches mit der Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten ist (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009, Az.: I-15 Wx 158/08).Die Kammer teilt die von dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 26. März 2009 - I-15 Wx 158/08 - vertretene Ansicht, wonach auf Grundlage dieser Definition des Nebengeschäfts der rechtliche Vollzug des beurkundeten Vorgangs selbst - unabhängig von den daneben bestehenden Rechtsverhältnissen der Beteiligten - zu dem Tätigkeitsbereich zählt, in dem der Notar nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO keine gesonderte Vergütung verlangen kann.
- BGH, 12.07.2007 - V ZB 113/06
Gebühren des Notars für die Löschung von Grundpfandrechten im Rahmen der …
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um einen Auffangtatbestand, dessen Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Tätigkeit des Notars keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit eine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. BGH NJW 2006, 3428; NJW 2007, 3212).
- BGH, 12.05.2005 - V ZB 40/05
Voraussetzungen, Bemessung und Fälligkeit der Notargebühren für die Überwachung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus bestehen Bedenken, ob der Aufwand einer Tätigkeit ein tragfähiges Argument für das Entstehen einer Gebühr sein kann (vgl. dazu BGH NJW 2005, 3218). - OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00
Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies …
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Kennzeichnend für ein Nebengeschäft ist, dass es vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern oder den mit dem Hauptgeschäft beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 40 f.; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383). - OLG Zweibrücken, 23.01.2001 - 3 W 244/00
Gesonderte Notargebühr - Übersendung beurkundeter GmbH-Handelsregisteranmeldung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Kennzeichnend für ein Nebengeschäft ist, dass es vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern oder den mit dem Hauptgeschäft beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 40 f.; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383). - BayObLG, 26.11.1979 - BReg. 3 Z 48/79
Zum Geschäftswert einer Beratungsgebühr
Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2009 - 25 T 756/08
Kennzeichnend für ein Nebengeschäft ist, dass es vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten oder den Vollzug des bereits vorgenommenen Hauptgeschäfts zu fördern oder den mit dem Hauptgeschäft beabsichtigten Erfolg herbeizuführen (vgl. OLG Hamm FGPrax 2002, 40 f.; OLG Zweibrücken FGPrax 2001, 167; BayObLGZ 1979, 383).